AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für unsere Verkäufe und Lieferungen gelten ausnahmslos unsere Bedingungen. Sie kommen auch immer dann zur Anwendung, wenn der Käufer unter Bezugnahme auf seine Bedingungen Aufträge erteilt, Kaufanträge gegeben oder Annahmen erklärt hat.
In jedem Fall bedeutet die Annahme der von uns gelieferten Waren, dass nur unsere Bedingungen Vertragsinhalt werden / geworden sind.
2. Angebote/Preise/Gewicht
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Frist für die Erklärung der Annahme enthalten. Bestellungen des Kunden können von uns binnen 14 Tagen ab Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten „ab Werk“, zzgl. Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und etwa anderer öffentlicher Abgaben.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach der schriftlichen Auftragsbestätigung und dem Lieferzeitpunkt sich die Kosten für die Rohprodukte auf dem Liefermarkt des Verkäufers ändern.
Es gelten die am Versandort bei Kommissionierung der Ware festgestellten Gewichte.
3. Versand/Pfand- bzw. Leergut
Die Lieferungen erfolgen ab unserem Geschäftsbetrieb. Der Transport – auch wenn er mit Fahrzeugen von uns durchgeführt wird - erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers.
Unsere Lieferpflicht steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Wir liefern unsere Ware in Euro-E2-Becken oder in 30 l Kunststoffeimern mit Deckeln o. ä. Pfand-/Tausch-Gebinden aus. Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut, insbesondere Euro-E2-Becken bzw. weiße 30 l Kunststoffeimer mit Deckel, hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er sie bei Anlieferung unserer Ware erhalten hat. Ist dem Käufer eine zeitgleiche Rückgabe mit der Anlieferung nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut, oder solches, das in seiner Art nicht mit dem gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall sind wir auch zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Für jedes nichtzurückgegebene Euro-E2-Becken und je nicht zurückgegebenen weißen 30 l Kunststoffeimer mit Deckel belasten wir jeweils € 5,00.
4. Zahlung/Zahlungsverzug
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Forderungen fällig und zahlbar innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum oder Lieferung der Ware. Abweichend von der zuvor getroffenen Vereinbarung werden bei Zahlungsverzug, vergeblicher Vorlage eines vom Kunden gegebenen Schecks oder bei Wechselprotest alle unsere gegen den Käufer gerichteten Forderungen sofort fällig. Die Auslieferung bereits bestellter Ware können wir von der Vorauszahlung des Kaufpreises für die noch auszuliefernde Ware abhängig machen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind bei Kaufleuten bzw. Unternehmern i.S.d. § 14 BGB Zinsen in Höhe von 9 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Verbrauchern 5 %-Punkten zu entrichten.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor; dem Käufer bleibt es überlassen, einen niedrigeren Schaden zu beweisen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegen den Käufer gerichteten Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware nur im regulären Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Veräußert der Käufer die gelieferten Waren – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherungen insoweit ab, als die Abtretung seiner Forderungen zur Erfüllung unserer gegen den Kunden gerichteten Ansprüche erforderlich ist.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekannt zu geben.
6.Mängelrüge/ (Be)Probungen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten nach Stückzahl, Gewicht und (Un-) Versehrtheit der Verpackungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein bzw. der Empfangsquittung zu vermerken. Weiter ist er verpflichtet, mindestens Stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
Bei Probeentnahmen sowohl durch die amtliche Lebensmittelüberwachung als auch durch betriebsinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen seitens des Käufers, hat der Käufer drei Gegenproben temperaturgeführt zur Abholung durch den Verkäufer vorzuhalten.
Eine Probe dient der Identifizierung und die anderen beiden zu späteren Nachweisen, Analysen und / oder Untersuchungen.
Etwaige Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übergabe folgenden nächsten Werktages zu rügen.
Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis spätestens zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme. Die Rüge muss schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen.
Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort temperaturgeführt unter Nachweis einer lückenlosen Kühlkette (bis) zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
Nicht form- und / oder fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
Bei Verarbeitung bzw. Vermischung der gelieferten Ware mit der Ware anderer Lieferanten ist es Sache des Käufers, vorher die Qualität bzw. Genusstauglichkeit der einzelnen Waren zu prüfen. Mit der Verarbeitung gilt unsere Ware als genehmigt bzw. wird bei Vorliegen eines Mangels des Zwischen- oder Endproduktes vermutet, dass der Mangel nicht auf unserer Ware sondern auf einem Bearbeitungsfehler beruht.
7. Gewährleistung
Die Qualität der von uns zu liefernden Ware bestimmt sich nach dem Handelsbrauch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei vereinbarter Lieferung „wie gehabt“ muss die Qualität der zu liefernden Ware ungefähr dem Durchschnitt früherer Lieferungen entsprechen. Zur Verfügung gestellte Muster sind unverbindliche Anschauungsmaterialien ohne jede Verbindlichkeit für irgendeine Beschaffenheit der vom Käufer beabsichtigten Einkäufe.
Wir sind berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
Weisen die von uns gelieferten Waren Mängel auf, haben wir das Recht zwischen Ersatzlieferung, Verzicht auf den (teilweisen) Kaufpreis oder Erstattung des (teilweisen) Kaufpreises zu wählen. Schlägt die von uns durchgeführte Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer eine Gutschrift der im Wert der mangelhaften Ware oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Im Falle des Austausches der ursprünglich gelieferten Ware durch Ersatz und / oder bei Rückabwicklung des Vertrages ist der Käufer verpflichtet, die Ware temperaturgeführt (bis) zur Abholung durch uns vorzuhalten. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die Einhaltung der Kühlkette nachzuweisen.
Die Geltendmachung aller übrigen Gewährleistungsanprüche ist ausgeschlossen.
In keinem Fall haften wir für Folgeschäden, es sei denn, diese Haftung ist gesetzlich zwingend vorgesehen. Ware, bei der das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht oder überschritten ist, berechtigt nicht zum Umtausch oder Rückgabe.
Die Verjährung der Mängelansprüche tritt spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang ein.
Für Haftungen wegen Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Allgemeine Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der jeweilige Versandort, das ist zurzeit Wuppertal, soweit der Käufer Kaufmann ist.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck-, Wechsel-, und Urkundenverfahren.